„Gewählte Stimme“ sagt: Einbürgerung jetzt!

Bis Dezember 2017 ist die beste Zeit, ein Einbürgerungsgesuch einzureichen. 

Hast du Anrecht auf einen Schweizer Pass? Es hat Vorteile, sich bis Ende Dezember 2017 für die Einbürgerung zu melden! Bis dann ist eine C-Bewilligung noch keine Voraussetzung.

Viele Menschen leben seit Jahren oder seit der Geburt in der Schweiz, besitzen aber keinen Schweizer Pass.

Ab Januar 2018 wird die Einbürgerung für manche Leute schwieriger. Deshalb ist es wichtig, das Einbürgerungsgesuch bis Ende Dezember 2017 einzureichen, weil bis dahin das alte Einbürgerungsgesetz gilt. Je nach Kanton muss das Einbürgerungsgesuch entweder bei der Gemeinde oder beim Kanton eingereicht werden. 

Nicht warten! Um an der schweizerischen Gesellschaft teilzunehmen, sollen Menschen mit Migrationshintergrund mitbestimmen. „Gewählte Stimmen“ fordert AusländerInnen auf, ihre Rechte einzuholen. Mit der Einbürgerung haben sie vollen Anspruch auf ihre politischen Rechte und können als aktive BürgerInnen die Zukunft der Schweiz mitgestalten.  

Hier findest du das Wichtigste zu den Veränderungen des Einbürgerungsgesetzes in Kürze und weiterführende Links mit zusätzlichen Informationen. 

Informationen zur Einbürgerung in der Schweiz ab 2018 

• Sie müssen neu zuerst eine C-Bewilligung haben.
• Sie müssen insgesamt 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben (die Jahre zwischen dem 8. und dem 18. Lebensjahr zählen doppelt.)

Personen mit einer B-Bewilligung oder F-Bewilligung können nur noch bis 31. Dezember 2017 ein Einbürgerungsgesuch einreichen. Sonst müssen sie zuerst eine C-Bewilligung erhalten, bevor sie ein Gesuch einreichen.

Die «Eignungskriterien» heissen neu «Integrationskriterien» und werden verschärft:

• Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
• Respektierung der Werte der Bundesverfassung
• Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen
• Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
• Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

Die Kantone können weitere Kriterien verlangen.
Diese Abbildung zeigt die wichtigsten Punkte auf. (flyer)

Gültige Voraussetzungen des Einbürgerungsgesetzes bis Ende 2017

• Sie leben insgesamt mindestens 12 Jahre in der Schweiz. (Die Jahre zwischen Ihrem 10. und 18. Lebensjahr zählen doppelt.)
• Wie lange muss man schon in der Gemeinde oder im Kanton wohnen, um sich einbürgern zu können? Hier gibt es Informationen zu jedem Kanton: Hier
• Sie erhalten keine Sozialhilfe.
• Sie halten sich an das Gesetz.
• Sie haben Ihre Steuern regelmässig bezahlt.
• In Ihrem Betreibungsregister sind keine Einträge aufgeführt.
• Sie haben ausreichende lokale Sprachkenntnisse (in der Deutschschweiz: Deutschkenntnisse).
• Sie verfügen über genügend Grundkenntnisse der politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz, im Kanton und in der Gemeinde.

Wer bis jetzt aus finanziellen Gründen kein Einbürgerungsgesuch gestellt hat, soll bei seiner Gemeinde die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Gebührenerlasses nachfragen. Die Kosten für eine Einbürgerung sind von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. Für eine Familie können sie bis zu mehreren tausend Franken betragen. Oftmals fehlt das notwendige Geld. Die Reglemente erlauben jedoch in einem solchen Fall die Möglichkeit eines teilweisen oder vollständigen Gebührenerlasses.

Die gesamte schweizerische Gesellschaft profitiert von einer offenen und positiven Haltung gegenüber MigrantInnen in der Schweiz und deren Integration. Gemeinde und Kantone sollen MigrantInnen klar machen, dass ihre Einbürgerung und Integration erwünscht ist. Daher fordert auch „Gewählte Stimme“ alle Menschen mit Migrationshintergrund, die diesen Kriterien entsprechen, auf, bis Ende Dezember 2017 ein Einbürgerungsgesuch einzureichen. Denn auch du bist ein wichtiger Teil unserer Gesellschaft und auch deine Stimme soll zählen!